davon ausgeht, dass an die Erheblichkeit der durch die Rodungsbewilligung entstandenen Vorteile insgesamt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 4.4.4.2. Die Regeln für die übrigen im Kanton Aargau vorgesehenen Geldausgleiche im Rahmen von Landumlegung und Grenzbereinigung (§ 77 BauG), bei Enteignungen (§ 142 BauG) sowie in einer übergangsrechtlichen Bestimmung zur Nutzungsplanung (§ 170 Abs. 5 BauG) führen unter dem Aspekt der analogen Beiziehung ebenso wenig weiter wie die Normen zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 ff. des Steuergesetzes [StG; 651.100] vom 15. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 2001; § 67 ff. des alten Steuergesetzes [aStG;