nicht (Erw. 4.4.3.2. lit. b). Aus dem Umstand, dass nie ein voller Ausgleich erhoben wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG und § 1 AWaD), ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. c) davon ausgeht, dass an die Erheblichkeit der durch die Rodungsbewilligung entstandenen Vorteile insgesamt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.