WaG allgemein den angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile vorsieht, definiert § 8 Abs. 1 AWaG diesen als "Mehrwert". Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist gemäss § 8 Abs. 2 AWaG die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, wobei verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rodung bzw. dem Rodungsersatz abgezogen werden können. Im Sinne der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. a) legte der Grosse Rat keinen frankenmässigen Betrag fest; eine Minimalgrenze besteht 472 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001