Mit Blick auf den enteignungsrechtlichen Grundsatz, wonach dem Vorteil des Enteigners nicht ein entsprechender Schaden des Enteigneten gegenüber stehen muss, ist festzuhalten, dass auch nicht jeder finanzielle "Vorteil" (soweit sich ein solcher überhaupt berechnen lässt) desjenigen, der die Rodungsbewilligung erhält, gegenüber einem Dritten, der sein Werk ausserhalb des Waldes errichten muss, zwingend einen abzuschöpfenden erheblichen Vorteil darstellen muss. 4.4.4.1. Währenddem Art. 9 WaG allgemein den angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile vorsieht, definiert § 8 Abs. 1 AWaG diesen als "Mehrwert".