Dass ein solcher Vorteil unbesehen dem zufallen soll, dem im Einzelfall eine Ausnahme zugestanden wird, ist umso stossender, als die öffentliche Hand mit Millionenbeträgen die Erhaltung des Waldes unterstützen muss." Mit Blick auf den enteignungsrechtlichen Grundsatz, wonach dem Vorteil des Enteigners nicht ein entsprechender Schaden des Enteigneten gegenüber stehen muss, ist festzuhalten, dass auch nicht jeder finanzielle "Vorteil" (soweit sich ein solcher überhaupt berechnen lässt) desjenigen, der die Rodungsbewilligung erhält, gegenüber einem Dritten, der sein Werk ausserhalb des Waldes errichten muss, zwingend einen abzuschöpfenden erheblichen Vorteil darstellen muss.