Dabei ist zu beachten, dass sich die Abschöpfung auf alle Mehrwerte bezog (Botschaft, a.a.O., S. 194), und nicht nur auf solche, die einen erheblichen Vorteil darstellen: "Im Gegensatz zum distributiven Charakter der Raumplanung handelt es sich bei der Rodungsbewilligung immer um eine Ausnahme vom Rodungsverbot im Einzelfall, auf die kein Anspruch besteht. Die Rechtfertigung für eine Rodung liegt im Charakter des Werkes, das realisiert werden soll, und in seiner Standortgebundenheit begründet.