4.4.3.3. Als zusätzliche Orientierungshilfe sowohl bei der Umsetzung von Art. 9 WaG durch die Kantone wie auch bei der darauf folgenden Rechtsanwendung kann die aus der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 9 EWaG ersichtliche ratio legis der Mehrwertabschöpfung herbeigezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Abschöpfung auf alle Mehrwerte bezog (Botschaft, a.a.O., S. 194), und nicht nur auf solche, die einen erheblichen Vorteil darstellen: "Im Gegensatz zum distributiven Charakter der Raumplanung handelt es sich bei der Rodungsbewilligung immer um eine Ausnahme vom Rodungsverbot im Einzelfall, auf die kein Anspruch besteht.