An die Vorteile und Nachteile ist insgesamt ein ähnlicher Erheblichkeitsmassstab anzulegen. Zulässig ist es, wenn ein Kanton einzelne sektorielle Ausgleichsregelungen schafft und dabei einen unterschiedlichen Erheblichkeitsmassstab anlegt. Der Leitgedanke kann nur die Bedeutung haben, dass bei einer Gesamtbetrachtung der in einem Kanton vorgesehenen Massnahmen ein ähnlicher Erheblichkeitsmassstab für Vor- und Nachteile erkennbar wird. Kantone bei Erlass der Ausführungsgesetzgebung bzw. die Gerichte bei Überprüfung der Anwendung derselben zu beachten haben. 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 471