werden dadurch nicht ausgeschlossen. b) Kleinere Wertschwankungen des Bodens infolge einer Planung können gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zulässig - aber nicht nötig - ist, dass eine Ausgleichsregelung erst ab einer Minimalgrenze einsetzt. Den Kantonen bleibt es freigestellt, die Gesamtheit der Wertschwankungen zu erfassen, also keinen Freibetrag vorzusehen. c) Die Erheblichkeit beurteilt sich auch danach, mit welcher Vollständigkeit der Ausgleich vorgenommen wird. Als Beispiel dient dazu die materielle Enteignung, bei der voller Ausgleich geschuldet ist, weshalb an die Erheblichkeit des Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden.