4.4.1. Vorab wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als öf- fentlich-rechtliche Körperschaften überhaupt Subjekte einer Ausgleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1 AWaG sein können (...). Diese Frage muss jedoch nicht beantwortet werden, da die Erhebung einer Ausgleichsabgabe, wie in den folgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, aus anderen Gründen nicht möglich ist. 4.4.2. Es fragt sich, ob den Beschwerdeführern aufgrund der Rodung ein erheblicher Vorteil erwächst (Art. 9 WaG; Erw. 4.5.). Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage sind vorerst die dafür bestehenden Regeln und Materialien auf Bundes- (Erw. 4.4.3.) und auf kantonaler Ebene (Erw.