Bereich des Waldes wurde und wird das Institut der Mehrwertabschöpfung durch Art. 9 WaG und die zugehörige kantonale Ausführungsgesetzgebung zum Leben erweckt. Mindestens bis zum Erlass ausdrücklicher kantonaler Vollzugsnormen zu Art. 5 RPG führt unter diesen Umständen eben die erwähnte Waldgesetzgebung - für den damit lokal und sachlich begrenzten Bereich - Art. 5 RPG aus. Die Subsidiarität von Art. 9 WaG (einschliesslich kantonalem Ausführungsrecht) zu Art. 5 RPG (Erw. 4.3.1.) bleibt mangels einer anderen kantonalen Konkretisierung dieser Bundesrechtsnorm vorderhand eine bloss formale. Art. 9 WaG ist hier jedenfalls anwendbar.