(...) 4.3.1. Hinsichtlich der konkreten Anwendbarkeit von Art. 9 WaG, und damit auch der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, fragt sich vorab, ob bezüglich der von der Rodung betroffenen Parzelle nicht nach Art. 5 RPG ein Vorteilsausgleich vorzunehmen wäre, ist doch die Bestimmung des Waldgesetzes gemäss Wortlaut subsidiär zum RPG anwendbar (Erw. 4.; ...). 4.3.2. Art. 5 RPG stellt nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht dar, sondern bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen um seine Wirkung entfalten zu können. Derartige Normen wurden in der Schweiz bisher nirgends gesetzt. Insofern blieb die allgemeine planungsrechtliche Mehrwertabschöpfung toter Buchstabe. Für den