Massgebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung (§ 1 Abs. 2 AWaD), fällig wird sie nach Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappen und deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde (§ 1 Abs. 3 AWaD). Für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, abzüglich der Kosten des Rodungsersatzes und allfälliger Ersatzabgaben sowie der voraussichtlichen Kosten der Rekultivierung massgebend (Wiederaufforstung; § 8 Abs. 2 AWaG). (...) 4.3.1.