oder Industriezone zu liegen kommt (§ 1 Abs. 1 lit. a AWaD) beziehungsweise 30% des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens aber 12 Franken pro Quadratmeter (§ 1 Abs. 1 lit. b AWaD). Massgebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung (§ 1 Abs. 2 AWaD), fällig wird sie nach Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappen und deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde (§ 1 Abs. 3 AWaD).