WaG nach, indem er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG vorsieht, dass der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil eine Ausgleichsabgabe von maximal 60% des Mehrwertes zu entrichten hat. Die Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt der Bemessung und der Fälligkeit wurden durch den Grossen Rat gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 AWaG in § 1 des Dekrets zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD; SAR 931.110) vom 3. November 1998 festgelegt. Danach beträgt die Ausgleichsabgabe 60% des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau- 468 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001