nach vorn oder - wahrscheinlicher - nach hinten verschieben. Ein Aufschieben über den 1. April 2009 hinaus ist jedoch bei Parzellen, die dann seit mehr als 15 Jahren zum RPG-konformen Baugebiet gehören werden, grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. folgende Erw. 3.2.4.) nicht zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BauG; wohl in diesem Sinne zu verstehen auch Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Lenzburg 2002, N 7 zu § 37 BauG). 3.2.4. Nach dem 1. April 2009 tritt die Übernahmepflicht ein, wenn der erste RPG-konforme Nutzungsplan in der Gemeinde erst nach dem 1. April 1994 geschaffen wurde bzw. wird.