Das gilt lediglich für bereits bestehende Anlagen. In diesen Fällen ist einzig noch deren Finanzierung abschliessend zu regeln. Dagegen fällt die weitergehende Frage, ob Eigentümer von Grundstücken, die bereits seit mindestens 15 Jahren in RPG-konformen Bauzonen liegen, aber noch nicht erschlossen sind, eine Erstellung der fehlenden Anlagen durchsetzen können, von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Schätzungskommission. Darüber wäre im Verfahren gemäss § 33 Abs. 3 BauG vom Regierungsrat bzw. allenfalls vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. auch Erw. 3.1.1.).