Zusammen mit der bundesrechtlichen Vorgabe, wonach die Erschliessungsplanung so vorzunehmen ist, dass das Baugebiet innert 15 Jahren erschlossen wird (Erw. 3.1.3.), ergibt sich, dass die Gemeinden Anlagen, mit denen Land erschlossen wird, das am 1. April 2009 seit mindestens 15 Jahren zum RPG-konformen Baugebiet gehört, spätestens dann zu übernehmen haben werden (...). Eine Verkürzung dieses Horizonts oder ein früherer Beginn des Fristenlaufs (z.B. tatsächliches Inkrafttreten der ersten RPG-konformen Nutzungsplanung) ist den Gemeinden gegen ihren Willen nach Auffassung der Schätzungskommission nicht zuzumuten. Das gilt lediglich für bereits bestehende Anlagen.