fertigen liessen und damit verfassungsrechtlich (Art. 8 und 9 BV) unhaltbar wären. 3.2.2. Die Übernahmepflicht besteht erst seit dem Inkrafttreten des BauG am 1. April 1994. Aktuell wird sie - wie erwähnt (Erw. 3.1.2.) - im Zeitpunkt, in dem die Anlagen nach Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen. Auch die gesetzliche Pflicht, ein Erschliessungsprogramm zu erstellen, wurde mit dem BauG neu eingeführt (im RPG ist das Erschliessungsprogramm gar erst seit dem 1. April 1996 erwähnt: Art. 19 Abs. 2 RPG). Zusammen mit der bundesrechtlichen Vorgabe, wonach die Erschliessungsplanung so vorzunehmen ist, dass das Baugebiet innert 15 Jahren erschlossen wird (Erw.