muss die Vorschrift nach Überzeugung der Schätzungskommission ebenfalls als Verpflichtung verstanden werden. Ansonsten ergäben sich zwischen und innerhalb von Gemeinden sowie zwischen Grundeigentümern, die Erschliessungsanlagen vorfinanzierten, und jenen, deren Land durch die Gemeinde erschlossen wurde, Ungleichheiten (z.B. hinsichtlich des Unterhalts der Anlagen), die sich sachlich nicht recht- 378 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003