Im Unterschied zum alten Recht (Erw. 2.2.) sieht das neue ausdrücklich eine Übernahme von vorfinanzierten Anlagen durch das Gemeinwesen vor (§ 37 Abs. 2 BauG). Analog zur Er- schliessungs- bzw. Erstellungspflicht (Erw. 3.1.1.) muss die Vorschrift nach Überzeugung der Schätzungskommission ebenfalls als Verpflichtung verstanden werden.