Von Privaten erstellte Erschliessungsanlagen übernimmt die Gemeinde in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BauG). 3.1.3. Bauzonen umfassen Land, das sich für eine Überbauung eignet und entweder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Entsprechend sind die Gemeinden grundsätzlich gehalten, ihre Erschliessungsplanung so vorzunehmen, dass das gesamte Baugebiet innerhalb von längstens 15 Jahren erschlossen ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 RPG). 3.2.1. Im Unterschied zum alten Recht (Erw.