Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat nehmen davon Kenntnis; die Beschlussfassung über einzelne Kredite für Erstellung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten (§ 33 Abs. 2 BauG). Von Privaten erstellte Erschliessungsanlagen übernimmt die Gemeinde in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BauG).