erstellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den Anforderungen des Gemeinwesens entsprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 BauG). Diese Pflichten können auch nach § 33 Abs. 3 BauG durchgesetzt werden. 3.1.2. Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, welche Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert oder erneuert werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde.