In diesem Sinne regelte § 18 Abs. 2 und 3 aBauG bezüglich der Übernahme von Privatstrassen durch Gemeinden lediglich die Fälle einer einvernehmlichen bzw. einer vom Gemeinwesen erzwungenen, sich nach den Grundsätzen der Enteignung richtenden Übernahme / Übergabe. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinden bestand ebenso wenig wie eine Pflicht zur Übernahme (Zimmerlin, a.a.O., N 7 und 10 zu § 18 aBauG). 3.1.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG; § 33 Abs. 1 Satz 1 BauG).