Entsprechend ist zur Beurteilung der Beschwerde auf das damals geltende Recht, das aktuelle Baugesetz, abzustellen (...). Altrechtliche Bestimmungen im Sinne des aBauG sind lediglich in dem Masse von Bedeutung, als sie Auswirkungen auf den Sachverhalt haben, soweit er sich vor Inkrafttreten des BauG ereignet hat und für das vorliegende Verfahren relevant ist. Dass der Anspruch nach geltendem Recht zu prüfen ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Gemeinde vor dessen Inkrafttreten zwar ebenfalls eine Erschliessungspflicht, jedoch keine Übernahmepflicht bezüglich bestehender Anlagen traf (Art. 19 Abs. 2 RPG [in der bis 13. März 1996 gültigen Fassung = aRPG];