sowie zur Übernahme solcher Erschliessungen in das Gemeindeeigentum aus heutiger Optik; der relevante Sachverhalt habe sich jedoch unter dem Regime des aBauG ereignet (...). 2.2. Der Beschwerdegegner verlangte am 8. August 2000 erstmals konkret die Überführung der Strassen ins öffentliche Eigentum (...). Die Verfügung, in der der Gemeinderat die Übernahme "zur Zeit" ablehnt, und die Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist, datiert vom 6. November 2000 (...). Entsprechend ist zur Beurteilung der Beschwerde auf das damals geltende Recht, das aktuelle Baugesetz, abzustellen (...).