502 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002 123 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG. - Eine Strassenparzelle, die selbst die Erschliessungsanlage darstellt, ist nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen (Erw. 4.1.3.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 28. Mai 2002 in Sachen Ehegatten K. gegen Einwohnergemeinde H. Aus den Erwägungen ...4.1.3. Die Parzellen Y. und Z., die das übrige Strassenareal ausmachen, wurden im Rahmen der Parzellierung für diesen Zweck ausgeschieden. Nachdem sie als solche die Erschliessungsanlage darstellen, sind sie nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen - was es zu verteilen gilt, kann nicht selbst im Verteiler belastet wer- den (...). Dies gilt unabhängig vom Eigentümer - sei es ein Privater oder das Gemeinwesen. (...) 124 Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG: Zeitpunkt der Auflage. - Eine Gemeinde ist nicht gänzlich frei, wann sie den Beitragsplan öf- fentlich auflegt (Erw. 4.1.2.). - Ein Beitragsplan muss vor Baubeginn des zugehörigen Projekts auf- gelegt werden (Erw. 4.2.1. ff.). - Ein Beitragsplan kann frühestens zusammen mit dem zugehörigen Projekt aufgelegt werden (Erw. 4.3.1. ff.) Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 28. Mai 2002 in Sachen S. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 4.1.2. Wie erwähnt sind die Gemeinden für die Finanzierung zur Beitragserhebung verpflichtet. Die genaue Regelung erfolgt in einem Beitragsplan (§ 35 Abs. 1 BauG). Das Gesetz enthält zum Verfahren