Die AGV kann somit – gleich wie ein Privater – nur Ersatz von Kosten geltend machen, die ihr aus der Vertretung durch einen externen Anwalt entstanden sind. Interner Aufwand für das Verfahren ist von der AGV selber zu tragen, auch wenn der für sie auftretende Angestellte das Anwaltspatent hat. Der Beschwerdeführer muss der AGV daher keine Parteikostenentschädigung bezahlen. - 16 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 221.00 sowie den Auslagen von Fr. 153.00, zusammen Fr. 6'874.00, sind vom Beschwerdeführer zu tragen.