Bei der Revision des VRPG hätte diese Praxis ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Das hat das Parlament aber abgelehnt (Grossratsprotokoll vom 4. Dezember 2007 Art. 1451 S. 3024). Seither ist die öffentliche Hand im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Parteikostenersatz den Privaten gleichgestellt (vgl. den Verwaltungsgerichtsentscheid in AGVE 2009 S. 290 f.). Für diese gilt, dass nur die notwendigen Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte geltend gemacht werden können (§ 29 VRPG). Mit Anwaltskosten sind die Kosten einer beigezogenen Drittperson gemeint (vgl. VGE in AGVE 2007 S. 223 zu § 36 aVRPG, welcher in § 29 VRPG überführt wurde).