5.2.2. Die AGV wird als selbständige öffentliche Anstalt (§ 2 GebVG) in den Verfahren vor dem SKE seit jeher wie ein Gemeinwesen (Kanton/Gemeinde) behandelt. Diese erhielten bis zum Inkrafttreten des aktuellen VRPG am 1. Januar 2009 nach der damals geltenden Gerichtspraxis keinen Parteikostenersatz.