5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. 5.2. Die Parteikosten von anwaltlich vertretenen Parteien werden nach demselben Grundsatz verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). 5.2.1. An der Verhandlung vom 5. November 2014 reichte H., Rechtsanwalt und Leiter Rechtsdienst der AGV, für den ihm als Vertreter der AGV entstandenen Aufwand eine Kostennote über Fr. 5'901.55 ein (inkl. Auslagen und MWST). - 15 -