Auch für die im Nachhinein festgestellten Feuchtigkeitsschäden an den Einbauküchen ist nach Auffassung des Gerichts eine Verursachung durch ungenügend abgetrocknetes Löschwasser mindestens nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erstellt. Bei den empfindlicheren Einbauküchen wären neben den behandelten noch weitere geringfügigere Ursachen denkbar (z.B. Undichtheit im Notdach). Für eine "Vertrauenshaftung" fehlt es in den Akten an einem schlüssigen Nachweis. Es stehen sich Parteibehauptungen gegenüber. Für die Folgen der so entstehenden Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als Eigentümer einzustehen.