4.4.4. Offen bleibt die Position der geschädigten Einbauküchen, soweit sie nicht bereits abgeschätzt wurden (1. OG 3/10, 2. OG 4/10, DG 10/10 [VA 34 ff.]), weil sich bei diesen eine Feuchtigkeitseinwirkung ungleich schneller niederschlägt. Nach der Argumentation der AGV wären sie indessen nicht zusätzlich geschädigt worden, wenn man sie unmittelbar nach dem Brandfall ausgebaut und anderweitig eingelagert hätte, wie es vereinbart gewesen sei. Bei der Schadensabschätzung habe man auch die Türchen der Kombination geöffnet und nichts festgestellt.