Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich auch weitere Beweisergänzungen, wie sie im Rahmen der Verhandlung noch im Raum standen (Rissprotokoll oder Augenschein in der Nachbarliegenschaft, Einholung eines bauphysikalischen Gutachtens). Es wären daraus keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse für den Ursachendiskurs zu erwarten gewesen. - 14 - Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Pflicht, der AGV den festgestellten Schaden unverzüglich zu melden (§ 21 Abs. 1 GebVG), nicht nachgekommen. Weshalb, blieb ungeklärt (Protokoll S. 13 f.).