Der Beschwerdeführer sei an der Abschätzung am 20. Dezember 2011 angewiesen worden, die Küchen auszubauen und einzulagern, weil die Feuchtigkeit der betreffenden Wände immer noch relativ hoch – aber im tolerierbaren Rahmen – gewesen sei (Vernehmlassung S. 1 f.). Die Kosten für den Ausbau und die Lagerung der Küchenmöbel seien in der Abschätzung vom 20. Dezember 2011 enthalten (Vernehmlassung S. 2). Das Erdbebenzertifikat stehe nicht in direktem Zusammenhang mit dem Brandereignis. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang. Es sei keine Kostengutsprache für das Zertifikat gemacht worden (Vernehmlassung S. 3; Einspracheentscheid S. 3 f.).