Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der Kostenübernahme für die Kücheneinrichtungen keine Zusicherung abgegeben worden (Einspracheentscheid S. 3). Die Küchen im ersten und zweiten Obergeschoss seien beim Brand nur teilweise beschädigt worden. Gewisse Teile hätte man weiterverwenden können. Der Beschwerdeführer sei an der Abschätzung am 20. Dezember 2011 angewiesen worden, die Küchen auszubauen und einzulagern, weil die Feuchtigkeit der betreffenden Wände immer noch relativ hoch – aber im tolerierbaren Rahmen – gewesen sei (Vernehmlassung S. 1 f.).