4.3. Die AGV hält dem entgegen, Ursache der Schimmelbildung sei nicht das Löschwasser, weshalb es sich nicht um einen verdeckten Schaden handle, der erst nachträglich entdeckt worden sei. Die Schimmelschäden seien erst nach der Abschätzung entstanden und daher nicht vom Vorbehalt in der Zustimmungserklärung zur Schadenabschätzung gedeckt. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen Brandereignis und Schimmelschäden. Es bestehe daher kein Anspruch auf Ersatz der durch die Schimmelbildung zusätzlich angefallenen Kosten (Einspracheentscheid S. 3).