Der Beschwerdeführer sei auch nicht angewiesen worden, die Küchenmöbel im ersten und zweiten Obergeschoss zum Schutz auszubauen und einzulagern. Dafür hätten höhere Kosten in der Abschätzung einberechnet werden müssen (Replik S. 2 f.). Die Möbel hätten bereits im Zeitpunkt der Abschätzung Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen, was aber unbemerkt geblieben sei (Replik S. 2).