Durch die Feuchtigkeit der Wände seien die Rückseiten der Küchenmöbel aus Novopan aufgequollen. Der zuständige Sachbearbeiter der AGV habe am Augenschein vom 10. April 2013 zugesichert, dass die Kosten für die Möbel von der AGV übernommen würden (Beschwerde S. 5). Bei der Abschätzung am 20. Dezember 2011 seien mögliche Feuchtigkeitsschäden an den Rückwänden der Küchenmöbel nicht geprüft worden. Die AGV habe nach den Austrocknungsarbeiten im September/Oktober 2011 nicht mit Feuchtigkeit in den Wänden gerechnet. Der Beschwerdeführer sei auch nicht angewiesen worden, die Küchenmöbel im ersten und zweiten Obergeschoss zum Schutz auszubauen und einzulagern.