Im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss seien Verputz, Tapeten, Decken, Einbauschränke und Bodenbeläge nicht, wie von der AGV behauptet, entfernt worden. Die Wände hätten hier bloss gestrichen werden sollen. Der Verputz sei Mitte 2012 abgeschlagen worden. Bis dahin habe u.a. wegen des Baubewilligungsverfahrens keine Änderung an der Bausubstanz vorgenommen werden dürfen (Beschwerde S. 7; Replik S. 3).