Es ist zwar unbestritten, dass ein Brandereignis stattgefunden hat. Die nachträglich geltend gemachten Schäden wurden bei der Abschätzung (nach Austrocknung des Gebäudes) aber nicht festgestellt. Ihr Zusammenhang mit dem grundsätzlich versicherten Schadenereignis ist daher vom Beschwerdeführer erst noch nachzuweisen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Nur wenn das gelingt, sind die Feuchtigkeitsschäden, unter Vorbehalt von Kürzungsgründen, von der Versicherung gedeckt (vorne Erw. 2.2.).