Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Abschätzung zwar unterschrieben, in Bezug auf allfällige verdeckte Schäden aber ausdrücklich einen Vorbehalt angebracht. Fällt der geltend gemachte Schaden unter den Vorbehalt, müsste die Schadenschätzung entsprechend erhöht werden.