3. 3.1. Die AGV hat eine Schadenabschätzung vorgenommen, welche vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde (vorne A.). Die Schadenabschätzung ist eine Feststellungsverfügung, die den Umfang der Beschädigung im Zeitpunkt des Schadentags festhält. Die unangefochtene Abschätzung bildet die verbindliche tatsächliche Grundlage für die an die Schadenermittlung anschliessende Schadenerledigung, insbesondere für die Beurteilung der Deckung und Ermittlung der Entschädigung. Sie begrenzt die Entschädigung nach oben (Urs Glaus in: Urs Glaus/Heinrich Honsell (Hrsg), Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [im Folgenden GebVG- Komm.], Basel 2009, S. 260 N 16).