vgl. auch § 41 Abs. 4 des aufgehobenen Gebäudeversicherungsgesetzes vom 15. Januar 1934 in der Fassung vom 18. Juni 1996). Die versicherte Person hat demnach den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen, der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, hat eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache zu beweisen. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit -6-