Die Entschädigung wird gekürzt, wenn der Schaden auf die offensichtliche Missachtung bzw. auf grobfahrlässige Verletzung der Präventionspflicht zurückzuführen ist (§ 27 Abs. 2 zweiter Satz GebVG in Verbindung mit § 9 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007). § 27 Abs. 2 GebVG trat am 1. Juli 2012 in Kraft. Er ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. § 55 Abs. 4 und 5 GebVG).