Vorkehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt (§ 25 lit. b GebVG), und direkte Folgeschäden an Gebäuden, die durch Lösch- und Rettungsmassnahmen oder Sicherungsvorkehren der zuständigen Organe entstanden sind (§ 25 lit. c GebVG in Verbindung mit § 11 GebVV). Die Instandstellung des Gebäudes hat innert drei Jahren zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist erstreckt werden (§ 26 Abs. 1 und 2 GebVG). Beträgt die Schadensumme mehr als ein Drittel des Versicherungswerts, ist die Entschädigung während längstens drei Jahren ab dem Schadeneintritt zu verzinsen (§ 28 Abs. 3 GebVG).