Schadensumme den Wiederherstellungskosten (Schaden auf Wiederherstellung). Sind diese im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden. Der Wert von wiederverwendbaren Teilen und Materialien ist von der Schadensumme abzuziehen, wobei der zusätzliche Aufwand für die Wiederverwendung zu berücksichtigen ist (§ 24 Abs. 2-5 GebVG). Die Versicherung ersetzt zusätzlich die Kosten für Abbruch, Aufräumung und vorschriftgemässe Entsorgung der versicherten Teile bis zum Höchstbetrag von insgesamt 12 % der Schadensumme (§ 25 lit. a GebVG), die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen