Die Entschädigung wird auf der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung berechnet (§ 23 GebVG). Ist ein Gebäude teilweise zerstört, wird die Schadensumme ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt (Schaden auf Abschätzung). Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswerts, entspricht die -5-