2.1. Die AGV ersetzt Schäden an Gebäuden, die durch Feuer entstanden sind (§ 11 GebVG). Im Schadenfall ist die Versicherung unverzüglich zu informieren. Am Schadenort dürfen ohne Zustimmung der AGV keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen (§ 21 Abs. 1 und 3 GebVG). Eigentümer und Eigentümerinnen haben alles Zumutbare zur Abwendung und Minderung des Schadens zu tun (§ 22 GebVG).